Klienteninfo 
Aktuell  | Archiv  | Suche
 

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Name des Empfängers:
E-Mail Adresse des Empfängers:
   
Ihr Name:
Ihre E-Mail Adresse:
Nachricht:  

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
http://www.acredo.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Hauptwohnsitzbefreiung erfordert entgeltlichen Erwerb der Immobilie


Link zum Artikel

<Sendername>

Ihre Nachricht:
(optional)

Sicherheitsabfrage:  

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die untenstehende Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)


März 2018
Hauptwohnsitzbefreiung erfordert entgeltlichen Erwerb der Immobilie
Kategorien: Klienten-Info , Vermieter-Info
 

Eine wichtige Ausnahme von der Immobilienertragsteuer auf private Grundstücksveräußerungen stellt die Hauptwohnsitzbefreiung dar. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn entweder das veräußerte Eigenheim/die Eigentumswohnung ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat (und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird) oder wenn das veräußerte Eigenheim/die Eigentumswohnung dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat (und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird). Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/3100894/2016 vom 13.12.2017) mit dem Fall auseinanderzusetzen, in dem das Eigenheim von der Großmutter geschenkt worden war, das Haus erst nach einer gründlichen Renovierung vom Beschenkten bezogen werden konnte und wenige Jahre danach von diesem verkauft wurde. Mit Hinweis auf die zweijährige durchgehende Nutzung als Hauptwohnsitz sollte die Hauptwohnsitzbefreiung geltend gemacht werden.

Da im konkreten Fall die Hauptwohnsitzbefreiung in Form fünfjähriger durchgehender Nutzung (innerhalb der letzten zehn Jahre) keinesfalls erreicht werden konnte, analysierte das BFG die Voraussetzungen für die zweite Form der Hauptwohnsitzbefreiung im Detail. Der Gesetzeswortlaut stellt dabei darauf ab, dass die Eigentumswohnung "ab der Anschaffung bis zur Veräußerung" für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat. Allerdings erfordert eine Anschaffung jedenfalls einen entgeltlichen Erwerb und nicht den (unentgeltlichen) Erwerb durch Schenkung, Erbschaft oder Vermächtnis. Da im vorliegenden Fall das Eigenheim geschenkt worden war, kann auch diese Form der Hauptwohnsitzbefreiung nicht in Anspruch genommen werden. Die Veräußerung unterliegt daher der Immobilienertragsteuer.

Bild: © contrastwerkstatt - Fotolia


Audio-Version des Artikels:

Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© ACREDO Financial Consulting G.m.b.H. | Klienten-Info
zurück | Druck - Ansicht | Artikel empfehlen

News




ACREDO Financial Consulting Gesellschaft m.b.H. • 1020 Wien, Praterstraße 60/1/1/Top 6 • T +43 (1) 585 28 20 • F +43 (1) 585 28 20-30